Wichtige Fakten zum Thema „Lagerfeuer“ finden sie nachfolgend in einem Auszug aus der Polizeiverordnung der Gemeinde Oderwitz. Bei Zuwiderhandlungen muss der jeweils Verantwortliche damit rechnen, dass das Feuer von der Feuerwehr gelöscht wird. Die Kosten trägt der Verursacher.

§ 13 Abbrennen offener Feuer

(1)
Ein offenes Feuer (Traditions- oder Lagerfeuer) darf nur dann betrieben werden, wenn es mindestens 1 Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung als zuständige Ortspolizeibehörde
angemeldet und genehmigt wurde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten
Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen
Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter
durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(2)
Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umständebestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B.extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagerfeuers zu feuergefährlichen Stoffen o.ä. sein.

(3)
Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bodenimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen werden von dieser
Regelung nicht berührt.

Stand: 13.01.2009