Wer Einsatzkräfte behindert …
- Juli 30th Juli 2017
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… muss mit Gefängnisstrafe rechnen!
Seit Ende Mai 2017 gilt das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“. Es wird geregelt, dass bestraft wird, „wer […] eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.“ (§ 323c, StGB).
Darüber hinaus gilt: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird […] bestraft. (ebd.)“
Als Strafmaß wurde in beiden Fällen eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bzw. eine entsprechende Geldstrafe festgelegt.
Außerdem wird „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe […] bestraft, wer […]
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt […] (§ 201a, StGB).