Am 04. April diesen Jahres, trafen wir uns wie gewohnt um 17.30Uhr zu unserem Dienst bei der Jugendfeuerwehr in Oberoderwitz. Unser Thema an diesem Tag lautete „Hoch hinaus“. Es sollte sich alles um Leitern und deren Einsatz drehen.
So erfuhren wir sehr viel Interessantes über den Einsatz von tragbaren Leitern. Wo man sie einsetzt und für welchen Zweck. Neben dem Theoretischen Teil, haben wir auch verschiedene Übungen mit den Leitern durchgeführt und zum Abschluss einen Wettkampf. Dabei ging es um Schnelligkeit, Geschicklichkeit und Wissen. Eine Steckleiter musste zusammengebaut werden, am Feuerwehrdepot aufgerichtet werden und ein Jugendfeuerwehrkamerad stieg diese Leiter hoch und wieder hinab. Anschließend wurde die Leiter wieder abgebaut und dass alles auf Zeit. Wie immer hatten wir auch hier viel Spaß.

Cindy Scheibe

Hier nun einige wichtige und lehrreiche Dinge über tragbare Leitern:
„Tragbare Leitern“ werden auf Fahrzeugen mitgeführt und von der Mannschaft zum Einsatz getragen.

Tragbare Leitern können eingesetzt werden als:

Rettungsweg: Bsp.: Brand im Erdgeschoß, im Obergeschoß halten sich Personen auf, dann wird die Leiter für diese Personen zum Rettungsweg.

Angriffsweg: das sind alle Verkehrswege in einem Gebäude oder anleiterbare Flächen zu Fenstern, die der Rettung von Menschen oder einem Löschangriff dienen können.

Hilfsgerät: Die Steckleiter kann außerdem als Hilfsgerät z. B. als Bockleiter, Schlauchbrücke, Arbeitsbühne und ähnliches eingesetzt werden.

Es gibt verschieden Arten eine Leiter zu besteigen, Leitern können im Passgang oder im Kreuzgang bestiegen werden.

Regeln zur Lagerung und Benutzung von Tragbaren Leitern

1) Feuerwehrleitern sind so zu lagern und zu transportieren, dass dabei Verletzungen
vermieden werden.

(2) Die Feuerwehrleitern sind so aufzustellen und nur so zu belasten, dass ihre
Standsicherheit nicht beeinträchtigt und die Tragfähigkeit nicht überschritten wird.

(3) Beim Aufrichten von Leitern in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die dabei
möglichen Gefahren auszuschließen.

(4) Beim Besteigen und Übersteigen von und zu Feuerwehrleitern ist der Absturz- und Quetschgefahr vorzubeugen